Denkmalschutz-AfA

Die Denkmalschutz-Abschreibung, kurz Denkmalschutz-AfA, stellt eine steuerliche Vergünstigung für Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien dar. Sie bildet eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung (AfA) und ermöglicht es, einen Teil der Kosten für die Sanierung und Erhaltung des Denkmals steuerlich geltend zu machen.

Die Denkmalschutz-AfA wird vom deutschen Staat als Anreiz für die Erhaltung und Restaurierung von denkmalgeschützten Gebäuden gewährt. Der AfA-Satz beträgt 9% der Herstellungskosten des denkmalgeschützten Gebäudes und erstreckt sich über einen Zeitraum von 10 Jahren. Hierbei werden die Kosten für den Kauf oder die Herstellung des denkmalgeschützten Gebäudes sowie die Aufwendungen für erforderliche Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt.

Im Gegensatz zur herkömmlichen linearen AfA, bei der die jährliche Abschreibung auf den Anschaffungs- oder Herstellungskosten basiert und konstant bleibt, ist die Denkmalschutz-AfA progressiv gestaltet. Das bedeutet, dass die Abschreibung in den ersten Jahren höher ausfällt und im Laufe der Zeit abnimmt.

Die Denkmalschutz-AfA ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Das Gebäude muss unter Denkmalschutz stehen und es dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Eintragung des Gebäudes in das Denkmalregister entstanden sind. Zudem muss das Gebäude nach Abschluss der Sanierungsarbeiten für mindestens zehn Jahre selbstgenutzt oder vermietet werden.

Die Denkmalschutz-AfA stellt somit eine bedeutende Unterstützung für Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude dar, um die Erhaltung und Restaurierung dieser historischen Bauten zu fördern.

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